Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Betriebsordnung für die Annahme von Baureststoffen)


(1) Die Annahme von Baureststoffen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Betriebsordnung. Diese gilt somit auch für die alle  künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Spätestens mit der Anlieferung der Baureststoffe gilt diese Betriebsordnung als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers oder des Beförderers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unserer Betriebsordnung sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

(2) Anlieferer ist der Unternehmer, in dessen Betrieb die angelieferten Baureststoffe anfallen oder erzeugt werden, oder bei Privatpersonen, der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die angelieferten Baureststoffe angefallen sind. Beförderer ist der Unternehmer oder die Privatperson, die den Baureststoff zu unserer Annahmestelle befördert. Der Beförder gibt alle auf den Abschluss des Vertrages und dessen Durchführung gerichteten Erklärungen im eigenen Namen und zugleich im Namen des Anlieferers ab. Er versichert mit der Anlieferung, dass der Anlieferer ihn hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat.

(3) Baureststoffe werden von uns nur angenommen, wenn sie frei von schädlichen Verunreinigungen sind. Verunreinigungen sind Bestandteile, die im angelieferten Gut enthalten sind, so dass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

(4) Anlieferer und Beförderer sichern zu, dass das angelieferte Material dieser Betriebsordnung entspricht.Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung, als auch nach der Abkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen, bzw. vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die Stoffe von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die vorgenannten Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe nach unserer Wahl an den Anlieferer oder Beförderer zurückgeben oder ordnungsgemäß entsorgen. Anlieferer und Beförderer haften als Gesamtschuldner – unabhängig vom Verschulden – für die Kosten der Kontrolle und der Rückgabe bzw. der ordnungsgemäßen Entsorgung. Der Anlieferer oder, falls er sich zur Anlieferung eines Beförderers bedient, dieser sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, auf dem Eingangsschein u.a. den Namen des Anlieferers und ggf. des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden LKW und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer bzw. der Beförderer haben die Angaben auf dem Eingangsschein zu unterschreiben. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Unterzeichner zugleich seine Unterschriftsberechtigung.

(5) Die Anlieferung der Baureststoffe ist kostenpflichtig. Unbeschadet der Mithaftung des Beförderers werden die Kosten von uns vor-läufig zunächst dem Anlieferer in Rechnung gestellt.Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns ermittelte Gewicht oder Volumen. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.

Überschreitet der Rechnungsempfänger das Ziel von 14 Tagen nach Rechnungstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen. Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Anlieferers oder Beförderers stets nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird. Kommen Anlieferer oder Beförderer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst, oder stellen Anlieferer oder Beförderer ihre Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit von Anlieferer oder Beförderer in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-) Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, die Annahme weiterer Lieferungen zu verweigern. Anlieferer oder Beförderer können gegenüber unseren Zahlungsaufforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(6) Anlieferer und Beförderer haften als Gesamtschuldner für alle Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – die von einem von ihnen verursacht werden. Anlieferer und Beförderer haben als Gesamtschuldner uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus welchem Grunde – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die angelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen. Anlieferer und Beförderer haften für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Sie verzichten auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.

(7) Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen solche vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.

(8) Die angelieferten Stoffe gehen mit dem gestatteten Abladen in unser Eigentum über. Beim Abladen sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu befolgen.

(9) Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(10) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Villingen–Schwenningen. Ist unser Vertragspartner Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Villingen-Schwenningen. Dies gilt auch für Klagen aus Wechsel oder Scheck.